ESG – Unsere Offenlegung
Als zugelassener Vermögensverwalter unterliegen wir den gesetzlichen Transparenzpflichten im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit und ESG-Kriterien. Grundlage sind insbesondere:
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- EU-Offenlegungsverordnung (VO (EU) 2019/2088 – SFDR)
- EU-Taxonomie-Verordnung (VO (EU) 2020/852)
- Delegierte Verordnung zur MiFID II (Art. 54 DVO)
- VuV-Rundschreiben und Leitlinien
Unser Ziel ist eine transparente und gesetzeskonforme Information unserer Kunden über den Umgang mit Nachhaltigkeitsaspekten.
Umgang mit Nachhaltigkeitspräferenzen
Seit dem 02.08.2022 sind wir gesetzlich verpflichtet, im Rahmen der Geeignetheitsprüfung gemäß § 64 Abs. 3 WpHG in Verbindung mit Art. 54 Abs. 10 DVO-MiFID II die Nachhaltigkeitspräferenzen unserer Kunden abzufragen.
Dabei klären wir, ob und in welchem Umfang Sie wünschen, dass bei Ihrer Vermögensanlage berücksichtigt werden:
1. Ökologisch nachhaltige Investitionen gemäß Art. 2 Nr. 1 Taxonomie-VO (VO (EU) 2020/852)
2. Nachhaltige Investitionen gemäß Art. 2 Nr. 17 SFDR (VO (EU) 2019/2088)
3. Berücksichtigung wesentlicher negativer Auswirkungen (Principal Adverse Impacts, PAI) auf Nachhaltigkeitsfaktoren.
Hinweis: Wenn Sie keine Nachhaltigkeitspräferenzen angeben, werden wir diese nicht in unserer Anlageberatung oder Vermögensverwaltung berücksichtigen.
Keine eigene ESG-Anlagestrategie
Wir verfolgen derzeit keine eigenständige ESG-Anlagestrategie. Das bedeutet:
- Wir bieten sowohl konventionelle als auch nachhaltige Anlagen an.
- Die Auswahl von Finanzinstrumenten erfolgt nicht standardmäßig auf Basis von ESG-Kriterien.
- Eine Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten erfolgt ausschließlich, wenn Sie uns dies im Rahmen Ihrer Präferenzabfrage mitteilen.
Gesetzliche Offenlegungspflichten
a) Offenlegung auf Unternehmensebene (Art. 3 SFDR)
Wir müssen transparent darstellen, ob und wie wir Nachhaltigkeitsrisiken in unsere Anlageentscheidungen einbeziehen.
- Aktuell berücksichtigen wir Nachhaltigkeitsrisiken nur auf Kundenwunsch.
- Eine standardisierte Integration von ESG-Daten findet derzeit nicht statt.
b) Offenlegung auf Produktebene (Art. 6, 8 und 9 SFDR)
Unsere angebotenen Finanzinstrumente können sein:
- Artikel 6-Produkte: Keine Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien
- Artikel 8-Produkte: Berücksichtigen ökologische oder soziale Merkmale
- Artikel 9-Produkte: Verfolgen ein nachhaltiges Investitionsziel
Wir beraten Sie individuell, welche dieser Produkte für Sie passend sind – basierend auf Ihren Präferenzen.
c) Principal Adverse Impacts (PAI) – Art. 4 SFDR
Da wir derzeit keine ESG-Anlagestrategie verfolgen, berücksichtigen wir die sogenannten „wesentlichen nachteiligen Auswirkungen“ auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht standardmäßig. Eine Einbeziehung ist nur möglich, wenn Sie dies ausdrücklich wünschen.
Geeignetheitsprüfung und Dokumentation
Im Rahmen der Geeignetheitsprüfung nach § 64 Abs. 3 WpHG erheben wir neben klassischen Parametern wie
- Anlageziele
- Risikobereitschaft
- Verlusttragfähigkeit
- Kenntnisse und Erfahrungen
auch Ihre Nachhaltigkeitspräferenzen. Diese werden dokumentiert und bei der Auswahl geeigneter Produkte oder Anlagestrategien berücksichtigt.
Kontinuierliche Aktualisierung
Die gesetzlichen Anforderungen für Nachhaltigkeit / ESG entwickeln sich dynamisch. Wir überprüfen unsere Offenlegung regelmäßig und passen unsere Prozesse an, sobald sich regulatorische Rahmenbedingungen ändern.